Satzung
des Heimat- und Verschönerungsvereins Alchen e.V.

In das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen am 16. Mai 1983 unter Nr. VR 1157.

  1. Name und Sitz des Vereins

    Der Verein führt den Namen Heimat- und Verschönerungsverein Alchen e.V. mit dem Sitz in Freudenberg, Stadtteil Alchen, Kreis Siegen-Wittgenstein. Er ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 1157 beim Amtsgericht Siegen eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Ziel und Zweck

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Zweck des Vereines ist die Heimatkunde und die Heimatpflege, die Förderung kulureller Zwecke sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
    Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

    • Mundartveranstaltungen und Heimatabende
    • regelmäßige Backtage zur Pflege der Backtradition und Förderung sozialer Kontakte
    • Unterhaltung eines Backhauses (Backes) mit Fest- und Versammlungsplatz
    • Durchführung von Tagen der Natur und Backesfesten
    • Veranstaltung heimatkundlicher Wanderungen
    • Pflege und Unterhaltung von Wanderwegen und Ruhebänken
    • Einflussnahme und Mithilfe bei naturnahen Gestaltung des Straßenbegleitgrüns (Straßenbäume) und von öffentlichen Plätzen
    • Gestaltung und Renaturierung des Bachlaufes der Alche
    • Ortspflege und -verschönerung und eine Sommerbepflanzung (Blumenkästen und Blumenkübel)
    • Aktion “Saubere Umwelt”
    • Teilnahme am Wettbewerb “Unser Dorf hat Zukunft”
    • Betreuung der Baudenkmäler “Alte Schule” und “Alter Ziegenstall” sowie der “Alten Schuluhr”
  3. Mittelverwendung

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden

    Der Heimat- und Verschönerungsverein Alchen e.V. ist Mitglied in

    • der Arbeitsgemeinschaft der Heimatvereine und des SGV im Stadtgebiet Freudenberg (ARGE) seit 1969, dem Gründungsjahr der ARGE,
    • im Westfälischen Heimatbund, Münster (WHB), seit 1989,
    • im Heimatbund Siegerland-Wittgenstein (HB Si-Wi) seit 1995, dem Gründungsjahr des HB Si-Wi.
  5. Mitgliedschaft im Verein

    Der Verein besteht aus

    • aktiven Mitgliedern und
    • passiven Mitgliedern.
  6. Eintritt

    Wer dem Verein als Mitglied beitreten will, muss sich schriftlich anmelden. Die Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
    Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  7. Austritt

    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich, er muss mindestens einen Monat vorher dem Vorstand des Vereins schriftlich angezeigt werden.

  8. Ausschluss aus dem Verein

    Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es – trotz Mahnung – den rückständigen Beitrag nicht entrichtet, grob gegen die Vereinssatzung oder Vereinsdisziplin verstößt, sich unehrenhaft beträgt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.
    Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses eine Berufung zulässig. Die Berufung wird dann auf der nächsten Mitgliederversammlung verhandelt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Bei Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
    Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Einer Anhörung bedarf es nicht, wenn das Mitglied unentschuldigt dem Anhörungstermin fern bleibt.

  9. Beitrag

    Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der geschäftsführende Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag stunden oder erlassen.
    Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Die Mitglieder sind zu Beitragsleistungen verpflichtet.

  10. Ehrenmitgliedschaft

    1. Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit werden Mitglieder ernannt, die 65 Jahre alt und in ununterbrochener Folge 25 Jahre lang Vereinsmitglied sind.
    2. Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können die Mitglieder ernannt werden, die sich durch besondere Vereinsarbeit verdient gemacht haben.
    3. Zum Ehrenmitglied im Vorstand auf Lebenszeit wird ernannt, wer den Heimatverein mindestens 15 Jahre als dessen Vorsitzender geführt hat.
    4. Zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit können langjährige Vorstandsmitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Mehrere Ehrenvorsitzende zeitgleich sind nicht möglich.

    Die Ernennung zu 12.2 und 12.4 erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Über die Ehrentitel zu 12.1 bis 12.4 ist eine Urkunde auszustellen. Diese Mitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit, sie haben zu allen Vereinsveranstaltungen freien Zutritt. Die bisherige ordentliche Mitgliedschaft bleibt bestehen.

  11. Stimmberechtigung (Wahlrecht) und Wählbarkeit

    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    Wählbar in den Vorstand ist jedes stimmberechtigte, volljährige Vereinsmitglied. Kann bei einer Wahl der vorgeschlagene in der Mitgliederversammlung selbst nicht anwesend sein, so muss seine Zustimmung schriftlich vorliegen.

  12. Vereinsorgane

    Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Gesamtvorstand
    • der geschäftsführende Vorstand.
  13. Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres – Geschäftsjahr – als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, im Verhinderungsfalle das älteste Vorstandsmitglied, innerhalb von 4 Wochen einberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder diese Einberufung unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt.
    Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung / öffentlichen Aushang bekannt zu geben.
    In der Jahreshauptversammlung müssen folgende Angelegenheiten behandelt werden:

    • Jahresbericht
    • Kassenbericht
    • Wahl der Kassenprüfer und Entlastungsbeschluss
    • Beschluss über eingegangene Anträge der Mitglieder und deren Behandlung
    • Vorstandswahlen

    Die Mitgliederversammlungen, die ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sind, sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Sie entscheidet insbesondere über:

    • Satzungsänderungen
    • die Höhe der Mitgliederbeiträge
    • den An- und Verkauf und die Be- und Entlastung von Grundeigentum sowie die Verfügung darüber
    • die Auflösung des Vereins.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet, vorbehaltlich der nachfolgend erwähnten Ausnahmefälle, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird in geheimer Wahl abgestimmt. Ebenfalls in geheimer Wahl wird bei Personalwahlen abgestimmt, wenn sich mehrere Kandidaten zur Wahl stellen.
    Die Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
    Erhält bei Personalwahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die größte Zahl der Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.
    Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

  14. Vereinsauflösung und Fusion

    Vereinsauflösung und Fusion müssen Bestandteile der Tagesordnung für eine ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung sein, die öffentlich bekannt gemacht wurde.
    Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen, wenn mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung, die über die Vereinsauflösung beschließen soll, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung nicht beschlussfähig, so kann zum gleichen Zweck binnen 2 Monaten eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Gesamtzahl der Mitglieder mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.
    Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen. Hat die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung jedoch nur den Zweck, eine Fusion mit anderen Vereinen einzugehen, so gelten die vorstehend einschränkenden Bestimmungen nicht, und es genügt eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
    Die Auflösung des Vereins hat der Vorstand sofort in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Das Vereinsvermögen ist nach beendeter Liquidation – die vom amtierenden geschäftsführenden Vorstand durchgeführt wird – oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes der Stadt Freudenberg oder der durch räumliche Ordnung bedingten zuständigen Stadt oder Gemeinde zu übereignen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Alchen, insbesondere der Heimatpflege, zu verwenden hat. Im Falle einer Fusion mit anderen Vereinen wird das Vermögen dem neu gebildeten Verein übertragen.

  15. Vorstand

    1. Geschäftsführender Vorstand
      • Vorsitzender
      • stellvertretender Vorsitzender
      • Schriftführer
      • Kassierer
    2. Gesamtvorstand
      • geschäftsführender Vorstand
      • Ehrenvorsitzender
      • Ehrenmitglieder im Vorstand
      • Beisitzer (nach Bedarf)

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

    • der Vorsitzende
    • der stellvertretende Vorsitzende
    • der Schriftführer
    • der Kassierer

    Der Verein wird jeweils von zwei der Amtsinhaber des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Der Schriftführer und der Kassierer sind verpflichtet, bei der Vertretung des Vereins nur mitzuwirken, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende an der Mitwirkung verhindert sind. Jedoch muss gesichert sein, dass einer der beiden Vorsitzenden bei der Vertretung des Vereins durch den Schriftführer oder den Kassierer mitwirkt.
    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um ein kontinuierliches Arbeiten des Vorstandes zu gewährleisten, sind jeweils nach Ablauf eines Jahres die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu zu wählen.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann. In der Mitgliederversammlung wird für die Dauer der Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl durchgeführt. Scheiden jedoch der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als Vorstand im Sinne des § 26 BGB aus, so ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die u.a. als Tagesordnungspunkt die Neuwahl der Vorsitzenden zum Gegenstand haben muss. Bis zur Neuwahl ist das älteste Vorstandsmitglied befugt, die Leitung des Vereins zu übernehmen.
    Der geschäftsführende sowie der Gesamtvorstand haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der sie verantwortlich sind, durchzuführen.
    Der geschäftsführende und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    Die Beschlüsse des Vorstandes sind für jedes Vereinsmitglied verbindlich und unanfechtbar.
    Die Befugnisse der Vorstandsmitglieder erlöschen mit sofortiger Wirkung, wenn den Vorstandsmitgliedern auf einer Mitgliederversammlung das Misstrauen mit zwei Drittel Stimmenmehrheit ausgesprochen wird.
    Über die Verhandlungen des Vorstandes (Vorstandssitzungen) sind Niederschriften anzufertigen.

  16. Ausschüsse

    Der geschäftsführende Vorstand wird durch Ausschüsse unterstützt. Er kann diese für besondere Aufgaben des Vereins bilden.
    Die Beschlüsse der Ausschüsse unterliegen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

  17. Kassenprüfung

    Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sind berechtigt, im Laufe des Geschäftsjahres – jederzeit nach Absprache gemeinsam in Anwesenheit des Kassierers – Einblick in die Kassenführung zu nehmen.
    Sie haben die Aufgabe, die Kasse und Buchungsunterlagen sachlich und rechnerisch zu prüfen. Eine Prüfung der Berechtigung von Ausgaben gehört nicht zu den Aufgaben der Kassenprüfer. Die Prüfung der Kasse und der zugehörigen Belege muss nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor Stattfinden der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
    Über die Entlastung des Kassierers kann erst nach Anhörung der Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, letzterer in Vertretung des Vorsitzenden, sind berechtigt, jederzeit nach Absprache mit dem Kassierer Einblick in die Kassengeschäfte zu nehmen.

  18. Vereinsvermögen

    Das Vereinsvermögen besteht aus den Geld- und den Sachwerten, den eingenommenen laufenden Beiträgen der Mitglieder, den Einnahmen bei Veranstaltungen und den sonstigen Zuwendungen von dritter Seite sowie aus sämtlichen, vom Verein angeschafften Materialien.

  19. Gründung

    Als Tag der Gründung des Verschönerungsvereins Alchen gilt der 20. Mai 1961. Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 24. Januar 1976 wurde der Verein in Heimat- und Verschönerungsverein Freudenberg-Alchen e.V. umbenannt. Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 21. Januar 1983 wurde der Name des Vereins in Heimat- und Verschönerungsverein Alchen e.V. geändert.
    Diese Satzung wurde am 19. Januar 2013 neu von der Mitgliederversammlung beschlossen.

    Heimat- und Verschönerungsverein Alchen e.V.
    Alchen · Bühler Straße 11a
    57258 Freudenberg

    Stand Juni 2016